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   BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 966/19   

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BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 966/19 (https://dejure.org/2019,36981)
BVerfG, Entscheidung vom 28.10.2019 - 2 BvR 966/19 (https://dejure.org/2019,36981)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 966/19 (https://dejure.org/2019,36981)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen Freihandelsabkommen nicht zur Entscheidung angenommen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmung der Bundesregierung zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur (EUSFTA) nicht hinreichend substantiiert begründet (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG), mithin unzulässig

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmung der Bundesregierung zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur (EUSFTA) nicht hinreichend substantiiert begründet (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG), mithin unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmung der Bundesregierung zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur (EUSFTA); Möglichkeit einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG durch eine Mitwirkung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmung der Bundesregierung zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur (EUSFTA) nicht hinreichend substantiiert begründet (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG), mithin unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Freihandelsabkommen nicht zur Entscheidung angenommen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Singapur vor dem Bundesverfassungsgericht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Freihandelsabkommen EUFSTA: Verfassungsbeschwerde "offensichtlich unzulässig"

  • datev.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Freihandelsabkommen nicht zur Entscheidung angenommen

Besprechungen u.ä.

  • windows.net PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Weltuntergang

Sonstiges

  • ceta-im-bundesrat.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Jugendliche ziehen wegen Gefährdung des Klimaschutz vor das Bundesverfassungsgericht

Papierfundstellen

  • WM 2020, 56
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 966/19
    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte es näherer Darlegung bedurft, inwieweit die von der Beurteilung der Zuständigkeitsverteilung durch den Senat in dieser - im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen - Entscheidung zumindest teilweise abweichende Auffassung des EuGH in seinem Gutachten - ihre Fehlerhaftigkeit unterstellt - die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Anforderungen an eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 150 ff.) erfüllt.

    In Bezug auf die Identitätsrüge fehlt es an einer an den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 120, 204 f.) orientierten substantiierten Darlegung, inwiefern das als "EU-only"-Abkommen konzipierte EUSFTA das Demokratieprinzip berühren kann.

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 966/19
    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte es näherer Darlegung bedurft, inwieweit die von der Beurteilung der Zuständigkeitsverteilung durch den Senat in dieser - im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen - Entscheidung zumindest teilweise abweichende Auffassung des EuGH in seinem Gutachten - ihre Fehlerhaftigkeit unterstellt - die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Anforderungen an eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 150 ff.) erfüllt.

    In Bezug auf die Identitätsrüge fehlt es an einer an den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 120, 204 f.) orientierten substantiierten Darlegung, inwiefern das als "EU-only"-Abkommen konzipierte EUSFTA das Demokratieprinzip berühren kann.

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 966/19
    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte es näherer Darlegung bedurft, inwieweit die von der Beurteilung der Zuständigkeitsverteilung durch den Senat in dieser - im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen - Entscheidung zumindest teilweise abweichende Auffassung des EuGH in seinem Gutachten - ihre Fehlerhaftigkeit unterstellt - die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Anforderungen an eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 150 ff.) erfüllt.

    In Bezug auf die Identitätsrüge fehlt es an einer an den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 120, 204 f.) orientierten substantiierten Darlegung, inwiefern das als "EU-only"-Abkommen konzipierte EUSFTA das Demokratieprinzip berühren kann.

  • BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15

    Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 966/19
    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte es näherer Darlegung bedurft, inwieweit die von der Beurteilung der Zuständigkeitsverteilung durch den Senat in dieser - im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen - Entscheidung zumindest teilweise abweichende Auffassung des EuGH in seinem Gutachten - ihre Fehlerhaftigkeit unterstellt - die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Anforderungen an eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 150 ff.) erfüllt.

    In Bezug auf die Identitätsrüge fehlt es an einer an den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 120, 204 f.) orientierten substantiierten Darlegung, inwiefern das als "EU-only"-Abkommen konzipierte EUSFTA das Demokratieprinzip berühren kann.

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09

    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 966/19
    Dazu müssen sie aufzeigen, inwieweit eine Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 108, 370 ; 120, 274 ; 140, 229 ; 142, 234 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 23).

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 ; 142, 234 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 966/19
    Dazu müssen sie aufzeigen, inwieweit eine Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 108, 370 ; 120, 274 ; 140, 229 ; 142, 234 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 23).

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 ; 142, 234 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 966/19
    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte es näherer Darlegung bedurft, inwieweit die von der Beurteilung der Zuständigkeitsverteilung durch den Senat in dieser - im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen - Entscheidung zumindest teilweise abweichende Auffassung des EuGH in seinem Gutachten - ihre Fehlerhaftigkeit unterstellt - die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Anforderungen an eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 150 ff.) erfüllt.

    In Bezug auf die Identitätsrüge fehlt es an einer an den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 120, 204 f.) orientierten substantiierten Darlegung, inwiefern das als "EU-only"-Abkommen konzipierte EUSFTA das Demokratieprinzip berühren kann.

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 966/19
    Dazu müssen sie aufzeigen, inwieweit eine Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 108, 370 ; 120, 274 ; 140, 229 ; 142, 234 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 23).

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 ; 142, 234 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 966/19
    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte es näherer Darlegung bedurft, inwieweit die von der Beurteilung der Zuständigkeitsverteilung durch den Senat in dieser - im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen - Entscheidung zumindest teilweise abweichende Auffassung des EuGH in seinem Gutachten - ihre Fehlerhaftigkeit unterstellt - die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Anforderungen an eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 150 ff.) erfüllt.

    In Bezug auf die Identitätsrüge fehlt es an einer an den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 120, 204 f.) orientierten substantiierten Darlegung, inwiefern das als "EU-only"-Abkommen konzipierte EUSFTA das Demokratieprinzip berühren kann.

  • BVerfG - 2 BvR 2631/14 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 966/19
    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte es näherer Darlegung bedurft, inwieweit die von der Beurteilung der Zuständigkeitsverteilung durch den Senat in dieser - im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen - Entscheidung zumindest teilweise abweichende Auffassung des EuGH in seinem Gutachten - ihre Fehlerhaftigkeit unterstellt - die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Anforderungen an eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 150 ff.) erfüllt.

    In Bezug auf die Identitätsrüge fehlt es an einer an den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 120, 204 f.) orientierten substantiierten Darlegung, inwiefern das als "EU-only"-Abkommen konzipierte EUSFTA das Demokratieprinzip berühren kann.

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • VerfGH Bayern, 16.07.2020 - 69-VI-17

    Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete Verfassungsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Verfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. zu § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG: BVerfG vom 28.10.2019 - 2 BvR 966/19 - juris Rn. 13; vom 10.1.2020 - 1 BvR 2130/18 - juris Rn. 4; vom 29.4.2020 - 2 BvR 672/20 - juris Rn. 3).
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